1.
Absatz
|
Ziel der ordnungsrechtlichen Tätigkeit der Länder ist es, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere einem Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele entgegenzutreten, übermäßige Spielanreize zu verhindern, eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen, sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt werden und dass ein erheblicher Teil der dabei anfallenden Einnahmen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird (vergleiche § 1).
|
2.
Absatz
|
In § 5 wird deshalb den Ländern die ordnungsrechtliche Aufgabe übertragen, im Rahmen der Ziele des § 1 ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen (vergleiche auch oben A. II.).
|
3.
Absatz
|
§ 5 Absatz 2 und 4 tragen der Erkenntnis Rechnung, dass es Glücksspiele mit unterschiedlichem Gefährdungspotential gibt. Glücksspiele mit einem besonderen ordnungsrechtlichen Gefährdungspotential (zum Beispiel Jackpotlotterien, bestimmte Wetten) dürfen nur auf einer gesetzlichen Grundlage und durch die in § 5 Absatz 2 Genannten veranstaltet werden, um dem nicht zu unterdrückenden natürlichen Spieltrieb des Menschen besonders überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen. Bei geringerem Gefährdungspotential kann die Veranstaltung von sonstigen Lotterien oder Ausspielungen durch andere Veranstalter nach Maßgabe des Dritten Abschnitts des Staatsvertrages ergänzend zugelassen werden, sofern auszuschließen ist, dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des bereits vorhandenen Gesamtspielangebotes, insbesondere wegen der bereits veranstalteten Zahl an Glücksspielen oder nach Art oder Durchführung zu übermäßigen Spielanreizen führt.
|
4.
Absatz
|
Da die Zulassungstatbestände des Dritten Abschnitts ausschließlich für Lotterien und Ausspielungen gelten, sind - wie schon bisher - andere Glücksspielangebote (wie zum Beispiel bestimmte Wetten) durch andere als die in § 5 Absatz 2 Genannten ausgeschlossen. Der insoweit abschließende Charakter des Staatsvertrages steht weitergehenden Zulassungsregelungen der Länder für andere Glücksspiele entgegen.
|
5.
Absatz
|
Die näheren Voraussetzungen, unter denen die in § 5 Absatz 2 Genannten Glücksspiele veranstalten, können die Länder regeln, soweit ein Regelungsbedarf besteht. Sie haben darauf zu achten, dass solche Regelungen nicht in Widerspruch zu den Zielen des Staatsvertrages stehen.
|
6.
Absatz
|
Nach Absatz 3 ist das Tätigwerden der in Absatz 2 Genannten als Veranstalter und Durchführer von Glücksspielen auf das Hoheitsgebiet des Landes beschränkt, in dem sie ihre Aufgabe nach Absatz 2 wahrnehmen (Regionalitätsprinzip). Das Regionalitätsprinzip ist Ausfluss der ordnungsrechtlichen Zuständigkeit der Länder in ihrem Gebiet. Die Vorschrift soll auch eine unerwünschte faktische Wettbewerbssituation bei Glücksspielen mit besonderem Gefährdungspotential vermeiden.
|
7.
Absatz
|
Die in Absatz 2 Genannten dürfen grundsätzlich außerhalb des Landes, in dem sie ihre Aufgaben nach § 5 Absatz 2 erfüllen, Glücksspiele nicht veranstalten, insbesondere vertreiben oder vertreiben lassen, oder durchführen.
Die Vorschrift schließt auch nicht aus, dass die in Absatz 2 Genannten aufgrund von Vereinbarungen über die technische, organisatorische oder vertriebliche Abwicklung länderübergreifend zusammenarbeiten, gegebenenfalls auch unter Festlegung einer etwaigen Federführung.
|
8.
Absatz
|
Da das Regionalitätsprinzip Ausfluss der ordnungsrechtlichen Zuständigkeit der Länder ist, stellt die Bestimmung klar, dass das Verbot des länderübergreifenden Tätigwerdens nicht gilt, wenn das betroffene Land mit dem Tätigwerden einverstanden ist. Das ist zum Beispiel in allen Ländern hinsichtlich der Klassenlotterien der Fall, die seit langem mit gefestigten Vertriebsstrukturen länderübergreifend veranstaltet werden.
|
9.
Absatz
|
Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann insbesondere versagt werden, wenn die Tätigkeit den ordnungspolitischen Vorstellungen des betroffenen Landes widerspricht, etwa weil es ein Tätigwerden der in § 5 Absatz 2 Genannten eines anderen Landes auf seinem Gebiet von vornherein ausschließen will.
|